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Satzung des Doppelkopf-Vereins
"Sprücheklopfer´95 Leutershausen e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Sprücheklopfer ´95 Leutershausen e.V.". Er wurde am 12.10.1995 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weinheim eingetragen. Sitz ist Hirschberg. Gerichtsstand ist Weinheim.

 

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist das Training und die Vorbereitung auf die möglichst zahlreiche und häufige Teilnahme an Ranglistenturnieren, der Deutschen Mannschaftsmeisterschaft, der Deutschen Einzelmeisterschaft und an der ab 01.01.1996 eingeführten Doppelkopf-Bundesliga. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Begünstigung von Personen durch zweckentfremdete Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

  • ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
  • Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag über die Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss in der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod
  • durch Austritt zum Quartalsende, der dem Vorstand mindestens vier Wochen im voraus schriftlich anzuzeigen ist
  • wenn Beiträge über einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach per Einschreiben zugegangener Mahnung erfolgt
  • durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder wegen vereinsschädigendem Verhaltens. Für den Ausschluss ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberichtigte Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich oder schriftlich abgeben kann. Eine schriftliche Stimmabgabe kann nur jeweils zu den einzelnen Anträgen erfolgen. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge halbjährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihren Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Den Vorstand bilden:

  • der / die Vorstandsvorsitzende
  • der / die Schriftführer(in)
  • der / die Kassenwart(in)
  • der / die Spielleiter(in)

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass Beisitzer(innen) hinzutreten. Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die Schriftführer(in), die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jede(r) hat Alleinvertretungsrecht.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einer Ersatzwahl vorgenommen werden. Jede(r) Gewählte kann in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

 

§ 9 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt haben

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitglied für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den / die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter(in) einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom dem / der die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Der Inhalt ist den Mitgliedern an dem auf die Vorstandssitzung folgenden Spielabend kurz mitzuteilen. Jedes Mitglied hat das Recht, auf Verlangen das Vorstandsprotkoll einzusehen. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom Vorstand mindestens 8 Wochen vorher mitgeteilt. In einer Mitgliederversammlung zu behandelnde Satzungsänderungen müssen mindestens 6 Wochen vorher, sonstige Anträge mindestens 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Die Einladung der Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung hat vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll enthalten:

  • Bericht des / der Vorsitzenden
  • Bericht des / der Kassenführer(in)
  • Bericht der Kassenprüfer(innen)
  • Entlastung des Vorstandes
  • Gegebenfalls Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl zweier Kassenprüfer(innen)
  • Anträge
  • Verschiedenes

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht beide dem Vorstand angehören. Es ist nicht zulässig, dass beide Kassenprüfer(innen) wiedergewählt werden.

 

§ 13 Notwendige Mehrheit in der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, wobei schriftlich abgegebene Stimmen nicht anwesender Mitglieder mitgezählt werden. Für Satzungsänderungen oder für die Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit (anwesende zzgl. schriftliche Stimmangaben) erforderlich.

 

§ 14 Protokoll der Mitgliederversammlung

Zu jeder Mitgliederversammlung ist von dem / der Vorsitzenden ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des / der Vorsitzenden und des / der Schriftführer(s/in), die Zahl der erschieneden Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie alle gefassten Beschlüsse enthält.

 

§ 15 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erolgen.

 

§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen ausschließlich zu steuerbegünstitgten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 17 Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator.

 

§ 18 Genehmigung der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereines am 12.10.1995 beschlossen.

 

 

Hirschberg, 12.10.1995

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